Wissenswertes
 
 
  Waffenhandel, Pulverhandel, Munition
  und Zubehör für Jäger und Sport-
  schützen und Sammler
 
 
 
 
 
  
 
 
 
 
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  Schalldämpfer 
  Was hat sich in Bezug auf Schalldämpfer geändert? 
  Schalldämpfer können durch Jäger jetzt wie eine Jagdlangwaffe erworben werden -  das heißt: ohne 
  Voreintrag und Begründung. Der Eintrag in die Waffenbesitzkarte muss innerhalb von zwei Wochen 
  nach Kauf beantragt werden. 
  Gilt das für alle Schalldämpfer oder gibt es hier Einschränkungen? 
  Grundsätzlich gilt das für alle Schalldämpfer. Es können jetzt auch mehrere Schalldämpfer in der derselben 
  Kalibergruppe erworben werden - etwa wenn Büchsen unterschiedliche Gewindemaße aufweisen. Auch für 
  Flinten können Schalldämpfer erworben werden, soweit dies technisch möglich ist. 
  Was ist bei Waffen für Randfeuerpatronen zu beachten? 
  Schalldämpfer werden für Kalibergruppen verkauft, eine Unterscheidung in Rand- oder 
  Zentralfeuerpatronen gibt es hier nicht. Wichtig: Der jagdliche Einsatz von Schalldämpfern ist nur für 
  Waffen mit Zentralfeuerzündung zulässig. Jäger, die Randfeuerpatronen einsetzen wollen, etwa für die 
  Jagd auf Friedhöfen, müssen zuvor eine gesonderte Ausnahmeerlaubnis einholen, wenn sie Schalldämpfer 
  nutzen wollen.  
  Nachtsicht-
  vorsaz- und 
  Nachtsicht-
  aufsatzgeräte 
  Dürfen Jäger jetzt Nachtsichtgeräte erwerben? 
  Nein. Jäger dürfen diese jetzt lediglich erwerben, weil das waffenrechtliche Verbot aufgehoben wurde. Zu 
  beachten sind aber mögliche jagdrechtlichen Verbote. Dazu gehört 
  beispielsweise das Nachtjagdverbot im Bundesjagdgesetz. Im Moment erlauben lediglich Baden-
  Württemberg, Brandenburg und Sachsen den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd. In Bayern 
  gelten zeitlich begrenzte Sonderregelungen.  
  Das Umgangsverbot hinsichtlich Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte ist für Jäger 
  aufgehoben. Händler dürfen diese verkaufen. Dies gilt auch für Geräte, die Wärmebildtechnik 
  verwenden. Unter Umgang versteht der Gesetzgeber in Hinblick auf Jäger: Erwerb, Besitz, Überlassen, 
  Führen, Verbringen, Mitnahme und Verwendung. 
  Was ist mit Infrarot-Aufhellern? 
  Alles, was das Ziel beleuchtet, ist weiterhin verboten. Infrarot-Aufheller (IR-Aufheller) gehören dazu. 
  Dürfen Jäger Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte jetzt 
  uneingeschränkt verwenden? 
  Nein. Jäger dürfen diese jetzt lediglich erwerben, weil das waffenrechtliche Verbot aufgehoben wurde. Zu 
  beachten sind aber mögliche jagdrechtlichen Verbote. Dazu gehört 
  beispielsweise das Nachtjagdverbot im Bundesjagdgesetz. Im Moment erlauben lediglich Baden-
  Württemberg, Brandenburg und Sachsen den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd. In Bayern 
  gelten zeitlich begrenzte Sonderregelungen.  
  Dürfen Vor- und Aufsatzgeräte für Nachtsicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden? Werden 
  sie erlaubnispflichtig? 
  Nach den bisherigen Informationen sollen die Geräte, die bisher frei verkauft werden konnten, weil sie 
  außer an Zielfernrohre auch an andere Geräte wie Spektive oder Kameras angebaut werden konnten, 
  auch weiterhin erlaubnisfrei bleiben. Das heißt: Sie müssen nicht in die Waffenbesitzkarte eingetragen 
  werden. 
  Magazine 
  In Bezug auf die Magazine gab es Neuerungen. Welche sind das? 
  Jäger sind von den Neuerungen im Waffengesetz in Hinblick auf Magazine nur wenig betroffen. 
  Begrenzungen im waffenrechtlichen Sinn gibt es künftig bei Magazinen für Zentralfeuerwaffen.  Für 
  entsprechende Langwaffen sind Magazine mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss verboten, für 
  Kurzwaffen liegt die erlaubte Kapazität bei zwanzig Schuss. 
  Sind Waffen für Randfeuerpatronen nicht betroffen? 
  Nein. Das Verbot gilt nur für große Magazine, die für Zentralfeuerpatronen eingesetzt werden. 
  Was gilt für fest eingebaute Magazine? 
  Hier sind lediglich Selbstladewaffen für Zentralfeuermunition betroffen und keine Repetierer. Also alle 
  Unterhebel- oder Vorderschaftrepetierer unterliegen hier keiner Beschränkung. Lediglich 
  Selbstladewaffen, etwa Flinten, dürfen dann nicht mehr als zehn Patronen fassen. 
  Bei Flintenkalibern gibt es Unterschiede. Welche Kaliberlänge ist für die Begrenzung 
  entscheidend?  
  Die Magazinkapazität wird anhand des Kalibers gemessen, das der Hersteller für diese Waffe 
  bestimmt hat. Für eine Selbstladeflinte im Kaliber 12/76 wird auch mit dieser Patrone gemessen, 
  nicht mit Flintenlaufgeschossen im Kaliber 12/65 oder 12/60 . 
  Welche Beschränkungen gibt es für Wechselmagazine? 
  Für Randfeuerwaffen gibt es keine Beschränkungen. Betroffen sind alle Magazine für 
  Zentralfeuermunition - sowohl für Repetierer, als auch für Selbstladewaffen. Diese dürfen zehn Schuss 
  nicht überschreiten - gemessen im Kaliber, das der Hersteller vorgibt. 
  Was ist mit größeren Magazinen, die bereits im Besitz sind? 
  Ab 1. September 2020 tritt das Gesetz in diesem Punkt in Kraft. Dann bleibt Zeit bis zum 1. September 2021, 
  größere Magazine bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Es soll hierzu Anmeldezettel geben, mit 
  denen sich alle größeren Magazine, die vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden, angemeldet werden 
  können. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des 
  Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen.  
  Also müssen diese angemeldeten Magazine nicht in einem Schrank der Klasse „0“ aufbewahrt 
  werden? Was ist mit der Verwendung? Oder darf man sie lediglich straffrei besitzen? 
  Durch Anmeldung fallen die Magazine aus dem Verbot und unterliegen keinen 
  Aufbewahrungsbestimmungen. Sie sollen nach bisherigen Aussagen auch im „bisher legalen Rahmen“ 
  weiter verwendet werden können. Wenn ein solches Magazin nicht mit mehr als drei Schuss für Jagd oder 
  zehn Schuss für Schießsport geladen wird, kann es für Selbstladebüchsen weiter genutzt werden. Bei 
  Kurzwaffen ist die Grenze zwanzig Patronen. 
  Was passiert mit größeren Magazinen, die nach dem 13. Juni 2017 erworbenen wurden? 
  Für alle nach dem Stichtag am 13. Juni 2017 erworbenen Magazine bleibt nur die Möglichkeit der Abgabe 
  oder der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 40 Abs. 4 WaffG bei Bundeskriminalamt zum 
  Besitz verbotener Gegenstände. Wenn diese erteilt wird, unterliegt dieses Magazin als „verbotener 
  Gegenstand“ auch den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen gemäß § 13 AWaffV.  
  Zuverlässigkeit 
  Was ändert sich für die Zuverlässigkeitsprüfung? 
  Zwei Dinge sind neu: Eine Abfrage beim örtlich zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz wird 
  Standard und die Waffenbehörde kann den Waffenbesitzer in begründeten Ausnahmefällen 
  vorladen. 
  Ändert sich etwas am Maßstab der Unzuverlässigkeit? 
  Die Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen, jedoch nicht verbotenen Parteien, kann künftig zur 
  Regelunzuverlässigkeit führen. 
  Was ändert sich für den Jäger durch die Einbeziehung der Verfassungsschutzämter? 
  Vordergründig ändert sich nichts. Die Verfassungsschutzämter kommen neben dem Bundeszentralregister, 
  dem staatsanwaltlichen Ermittlungsregister oder der örtlichen Polizeidienststelle einfach als weitere 
  Behörde dazu. Sie können hier ihre Erkenntnisse mitteilen und wenn sich jemand extremistisch oder 
  verfassungsfeindlich betätigt, kann dies natürlich die Unzuverlässigkeit nach sich ziehen. Das war aber 
  bisher nicht wirklich anders, lediglich das Verfahren ist jetzt rechtlich formalisiert worden. 
  Wie kann ich mich gegen eine vermutete Unzuverlässigkeit wehren? 
  Es steht der ganz normale Verwaltungsrechtsschutz offen. Die Entscheidung über die waffen- oder 
  sprengstoffrechtliche Erlaubnis trifft nach wie vor die zuständige Behörde und nicht der Verfassungsschutz. 
  Wenn sich die Behörde hierbei auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes stützt, muss sie das gerichtsfest 
  belegen können. Kann sie es nicht, etwa weil der Verfassungsschutz seine Quellen nicht preisgibt oder keine 
  belastbaren Fakten benennt, wird das Gericht wohl hier auch einer entsprechenden Klage auf Erteilung 
  stattgeben. 
  Was passiert, wenn es durch die Verfassungsschutzabfrage zu Verzögerungen im Verfahren 
  kommt? Ein Jagdpachtvertrag erlischt beispielsweise, wenn ein Jagdschein nicht rechtzeitig 
  verlängert wird. 
  Jäger sollten rechtzeitig die Verlängerung des Jagdscheins beantragen, nicht erst in der letzten Woche. 
  Aber es handelt sich hier um eine behördeninterne Angelegenheit und diese darf nicht zu Lasten des 
  Bürgers gehen. Hier haben die Behörden genügend Ressourcen vorzuhalten, damit die Prüfung in 
  angemessener Bearbeitungszeit abgeschlossen und die Erlaubnis erteilt werden kann. Speziell zum 
  Jagdschein ist noch zu sagen, dass das Bundesjagdgesetz diesbezüglich gar nicht geändert wurde. Es gibt 
  keinesfalls eine Rechtsgrundlage dafür, dass dieser nicht verlängert wird, weil die 
  Verfassungsschutzabfrage nicht oder nicht zeitgerecht erfolgt ist. 
  Waffenverbotszonen 
  Was hat es mit Waffenverbotszonen auf sich? 
  Bisher bestand die Möglichkeit, dass die Bundesländer Waffenverbotszonen an Kriminalitätsschwerpunkten 
  einrichten konnten. Diese Möglichkeit ist nunmehr ausgeweitet worden - auf Verkehrsknotenpunkte wie 
  Bahnhöfe, Kindergärten oder Schulen. 
  Es handelt sich um eine Möglichkeit der Länder, in eigener Verantwortlichkeit solche Verbotszonen 
  einzurichten. Die Bürger sind angemessen hierüber zu informieren und auch darüber, was genau in diesen 
  Zonen verboten ist. Dies kann, nach der gesetzlichen Regelung, auch Messer mit über vier Zentimeter 
  Klingenlänge betreffen. 
  Gibt es Ausnahmen von diesen Verboten? Was ist mit dem Jäger, der bewusst oder unbewusst eine 
  solche Zone durchläuft? 
  Der Gesetzgeber fordert die Länder zu einem weiten Ausnahmekatalog auf: Anwohner, Handwerker und alle 
  Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sollen von diesen Verboten ausgenommen werden. Damit Jäger oder 
  Sportschützen nicht belangt werden können, wenn sie ihre Waffen berechtigt führen. 
  Gilt die Ausnahmeregelung nur auf dem Weg zur Jagd oder zum Schießstand? 
  Nein, nach der Begründung des Gesetzes insgesamt. Waffenverbotszonen richten sich gegen 
  Kriminelle, die Messer und andere Waffen bei sich führen. Hier möchte man den Verfolgungsdruck 
  erhöhen. WBK- oder Jagdscheininhaber verfügen jedoch über eine nachgewiesene Zuverlässigkeit. 
  Darum sollen diese gerade nicht von den Verboten betroffen sein. 
  Wesentliche Waffenteile 
  Es werden jetzt weitere Teile von Waffen „wesentlich“, werden also rechtlich waffengleich 
  behandelt. Welche sind das? 
  Bisher waren nur Lauf, Verschluss und bei Kurzwaffen das Griffstück „wesentliche Teile“. Jetzt werden 
  auch Gehäuseteile und der Verschlussträger „wesentlich“ im Sinne des Waffengesetzes. 
  Was bedeutet das für Waffenbesitzer? 
  Zunächst einmal überhaupt nichts, solange es Teile einer Komplettwaffe sind. Hier muss nichts 
  nachträglich gemeldet oder eingetragen werden. Sind aber überzählige Teile, zusätzliche Gehäuse oder 
  Verschlussträger im Besitz, die bisher waffenrechtlich nicht beachtlich waren, müssen diese bis zum 1. 
  September 2021 in die Waffenbesitzkarte eingetragen sein. Alternativ können diese Überschussteile 
  natürlich auch beispielsweise bei der Waffenbehörde oder Polizei abgegeben werden. 
  Welche konkreten Waffenteile sind betroffen? 
  Diese Frage lässt sich noch nicht beantworten. Es gibt noch keine technischen Vorgaben, was genau 
  zukünftig als „wesentliches Waffenteil“ anzusehen ist. Zudem hängt dies natürlich auch von den 
  unterschiedlichen Waffenkonstruktionen ab. Hier sind noch viele Fragen zu klären. Bei klassischen 
  Jagdwaffen wie Kipplaufbüchsen oder Repetierern wird sich wohl nicht allzu viel ändern.